Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung
Mit der Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 hat der Gesetzgeber erstmals die Möglichkeit gegeben, dass verschuldete Personen durch ein geordnetes Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erlangen können.
Seit Einführung dieses Gesetzes machen jährlich hunderttausende von Menschen Gebrauch von dieser Lösungsmöglichkeit und absolvieren in der Regel erfolgreich ein solches Verfahren mit anschließender Restschuldbefreiung.
Unsere Kanzlei wird sowohl von Insolvenzgerichten zum Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder eingesetzt, zugleich führen wir für eine Vielzahl von Mandanten die notwendigen Verfahren als Berater.
Jede natürliche Person, also sowohl ein Unternehmer als auch ein Verbraucher, kann dieses Verfahren mit Restschuldbefreiung durchlaufen.
In der Regel muss zunächst ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Dies muss mithilfe einer „geeigneten Person“ stattfinden, also beispielsweise der Schuldnerberatung, eines Steuerberaters oder eben durch unsere Kanzlei. In einigen Fällen gelingt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren und führt bereits an dieser Stelle zum Erfolg.
Sofern nicht alle Gläubiger einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsvorschlag zustimmen, muss anschließend das sechsjährige Insolvenzverfahren durchschritten werden. Die zugegebenermaßen sehr umfangreichen Antragsformulare werden durch unsere Kanzlei bearbeitet und eingereicht. Das Insolvenzgericht bestellt anschließend einen Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder (im Verbraucherinsolvenzverfahren), der dann für die anschließenden 6 Jahre für die betroffene Person zuständig ist.
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird sodann das pfändbare Vermögen verwertet und, soweit pfändbares Einkommen vorliegt, dieses durch den Treuhänder eingezogen. Aus dieser erwirtschafteten Masse werden die Kosten des Verfahrens bestritten, darüber hinaus eine Quote an die Gläubiger ausgekehrt. Soweit kein pfändbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, bietet sich die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten. Auch dieser Antrag wird von unserer Kanzlei bearbeitet und für den Mandanten bei Gericht eingereicht.
Um die Restschuldbefreiung zu erlangen, müssen zunächst sämtliche Antragsformulare korrekt und wahrheitsgemäß eingereicht werden, dem Insolvenzverwalter müssen monatlich die Einkommensnachweise vorgelegt werden, etwaige Adressveränderungen oder Veränderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Situation müssen ebenfalls umgehend dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine seriöse und fundierte Beratung im Vorfeld und gegebenenfalls auch während des Insolvenzverfahrens unerlässliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Durchlaufen des Insolvenzverfahrens darstellt.