Insolvenzrecht

Der schiere Aussichtslosigkeit suggerierende Begriff der Insolvenz bietet in der Realität viele Möglichkeiten und Hoffnungen und stellt zugleich den Inbegriff eines Neuanfangs dar.

Wörtlich betrachtet bedeutet Insolvenz Zahlungsunfähigkeit.

Dies kann sowohl

  • Gesellschaften
  • Einzelunternehmer
  • als auch Privatleute betreffen.

Für jeden gibt es eine spezielle Antwort.

Gesellschaftsinsolvenz

Besonders wichtig ist die gesetzliche Antragspflicht!

So normieren beispielsweise §§ 15, 15a InsO eine Pflicht der Geschäftsführer einer GmbH oder vergleichbarer Gesellschaftsformen bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich (das heißt spätetens innerhalb von 3 Wochen) einen Insolvenzantrag zu stellen.

Verstöße hiergegen führen zu einer zivilrechtlichen Haftung und in der Regel zu einem Strafverfahren.

Ein geordnetes Insolvenzverfahren bietet hingegen zahlreiche Möglichkeiten, ein Unternehmen zu sanieren und dem Inhaber eine Zukunft zu gewährleisten.

Durch das Insolvenzplanverfahren und Schutzschirmverfahren hat der Gesetzgeber für Unternehmen weitere effektive Instrumentarien für eine Restruktuierung und Sanierung eröffnet.

Unternehmerinsolvenz

Zwar sieht die Insolvenzordnung für einen Selbstständigen oder einen Einzelunternehmer keine Insolvenzantragsverpflichtung vor; gleichwohl bewegt sich der Unternehmer bei Fortführung seiner Betriebstätigkeit trotz Zahlungsunfähigkeit am Rande des Betruges.

Auch hier ergeben sich bei frühzeitiger Beratung und Information regelmäßig Sanierungs- oder Lösungsmöglichkeiten, den Schulden Herr zu werden und die künftige Existenz zu sichern.

Ebenso wie nachfolgend bei Privatleuten dargestellt, eröffnet sich auch beim Einzelunternehmer die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz

Das Gesetz eröffnet jedem Menschen, ob Privatperson, Verbraucher oder Einzelunternehmer, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

In der Regel ist zunächst ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vorgeschrieben, welches sinnvollerweise mit einem Rechtsanwalt für Insolvenzrecht durchgeführt wird. Sollte sich im Rahmen dieses außergerichtlichen Verfahrens keine endgültige Lösung finden, steht dem Betroffenen das geordnete sechsjährige Insolvenzverfahren zur Verfügung, in dem die Restschuldbefreiung erlangt wird.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass trotz der verständlicherweise bei den Betroffenen bestehenden Hemmschwellen das Insolvenzverfahren nebst Restschuldbefreiung zu äußerst erfreulichen und positiven Ergebnissen führt.

Insgesamt eröffnen ein geordnetes Insolvenzverfahren oder ein vorgeordnetes Schuldenbereinigungsverfahren oder ein Sanierungsverfahren zahlreiche Möglichkeiten, bei Fortsetzen der wirtschaftlichen, beruflichen oder privaten Tätigkeit die Schulden loszuwerden und wieder unbelastet eigene Entscheidungen treffen zu können.

Selbstverständlich beraten wir auch gerne über Möglichkeiten eines abgekürzten oder ausländischen Insolvenzverfahrens.