Erbrecht

bezeichnet das Recht, Verfügungen über sein Vermögen und andere veräußerbare Rechte für den Fall des eigenen Todes zu treffen.

Gleichermaßen regelt das Erbrecht das Recht eines Menschen, selbst zu erben. Gerade auf diesem Rechtsgebiet herrschen hartnäckige Fehleinschätzungen vor, was und wie geregelt werden kann, so dass unliebsame Überraschungen im Erbfall nicht selten sind. Immer noch herrscht z.B. der Mythos, man könne eigene Kinder durch den lapidaren Satz „Mein Kind XY wird enterbt.“ vollständig von der Erbschaft ausschließen.

Dies ist falsch und führt dazu, dass die Ehefrau oder übrige Kinder, die der Erblasser womöglich durch sein Testament schützen wollte, mit einem Pflichtteilsanspruch des „enterbten“ Kindes konfrontiert und belastet werden.

Es ist zwar grundsätzlich möglich, einen Abkömmling zu enterben, allerdings ist dies durch die Rechtsprechung an äußerst strenge Vorgaben geknüpft, die es einzuhalten gilt. Es ist daher dringend anzuraten, sich bei der Frage, wer das eigene Vermögen erben soll, kompetenter anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Beispiele

Vielleicht trifft gerade einer der folgenden Beispielsfälle auf Ihre derzeitige Situation zu?

  • Sie sind verheiratet und befürchten, beim Tod Ihres Ehegatten womöglich Ihr Haus zu verlieren, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt und die Kinder auf Verkauf des Hauses bestehen? Gerne helfen wir Ihnen bei der Ausgestaltung eines entsprechenden gemeinschaftlichen Testamentes oder Erbvertrages.

     

  • Sie möchten Ihr Erbe so verteilt wissen, wie Sie es wünschen und sind nicht sicher, wie dies sichergestellt werden kann? Wir entwerfen nach Ihren Vorgaben ein gültiges Testament für Sie.

     

  • Sie wurden im Testament eines nahen Angehörigen nicht bedacht, also enterbt, obwohl Sie zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören?

Wir überprüfen Ihr Pflichtteilsrecht und die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung.
Sie haben nun die Möglichkeit, die Erbfolge nach dem Gesetz oder aber durch Testament eintreten zu lassen.

Erbfolge nach dem Gesetz

Bei der Erbfolge nach dem Gesetz erben die nächsten Angehörigen nach einer bestimmten Rangfolge und einer im Gesetz geregelten Quote.

Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, dass Kinder möglichst gleich behandelt werden, weshalb es für das „benachteiligte“ Kind Möglichkeiten gibt, Schenkungen an andere Kinder zu Lebzeiten in einer bestimmten, sehr komplizierten Form anzurechnen.

Wenn Sie solches verhindern wollen, weil die Zuwendung womöglich als „Gegenleistung“ für erbrachte Pflegeleistungen des Kindes Ihnen gegenüber gedacht ist, sollte dies nach Möglichkeit im Vorfeld geregelt werden, um „böses Blut“ bei den Kindern nach dem Erbfall zu vermeiden.

Erbfolge durch Testament

Auch bei der Erbfolge durch Testament lauern vielfältige Gefahren.

So können kleine Formfehler bewirken, dass ein Testament sich als ungültig herausstellt.

Es kann durch unklare oder missverständliche Formulierungen geschehen, dass das, was Sie bei der Abfassung des Testamentes regeln wollten, nicht eintritt.

Steuerliche Problematik

Nicht außer Acht zu lassen ist bei Ihrer Entscheidung, wer erben soll, die steuerliche Problematik des Erbrechtes (siehe auch Steuerrecht).

So sieht das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz verschieden hohe Freibeträge vor, die sich an dem Grad der Verwandtschaft des Erben zu Erblasser orientieren.

Hier kann womöglich eine enorme, von Ihnen nicht beabsichtigte finanzielle Belastung für den Erben entstehen, wenn es sich z.B.um die Lebensgefährtin handelt. Da diese nicht mit Ihnen verheiratet ist, trifft sie daher der höchste Steuersatz.

Vermächtnis

Ein weiterer Aspekt des Erbrechtes besteht darin, dass Sie die Möglichkeit haben, ein Vermächtnis zu regeln.

Oft wird fälschlicherweise ein Vermächtnis mit einem Erbe gleichgesetzt. Das Gegenteil jedoch ist der Fall.

Durch ein Vermächtnis wird vielmehr jemandem etwas zugedacht, ohne dass dieser Erbe wird.

Der Vermächtnisnehmer erlangt dadurch einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung dieses Vermächtnisses.

Sie können daher z.B. einer langjährigen Angestellten oder einem engen Freund etwas zukommen lassen, z.B. ein Gemälde, von dem Sie wissen, dass es demjenigen immer sehr gefallen hat.

Beerdigung

Häufig wird durch den Erblasser der Wunsch, wie seine Beerdigung ablaufen soll, in ein Testament mit aufgenommen.

Dies ist zwar möglich, allerdings birgt dies die Gefahr, dass die Beerdigung bereits längst vorüber ist, bis die Eröffnung des Testamentes erfolgt ist, also niemand rechtzeitig erfahren hat, dass Sie womöglich eine Feuerbestattung für sich vorgesehen hatten oder eine derartige Bestattung gerade ausschließen wollten.

Bestattungsverfügung

Um solches zu verhindern, können Sie zu Lebzeiten eine gesonderte Bestattungsverfügung  treffen.

Sie haben auch die Möglichkeit, bereits die näheren Einzelheiten mit einem Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens zu vereinbaren.

An diesen Vertrag mit dem Bestatter sind Ihre Erben gebunden. Generell sollte auch an eine Patientenverfügung gedacht werden.

Vermächtnis

Ein weiterer Aspekt des Erbrechtes besteht darin, dass Sie die Möglichkeit haben, ein Vermächtnis zu regeln.

Oft wird fälschlicherweise ein Vermächtnis mit einem Erbe gleichgesetzt. Das Gegenteil jedoch ist der Fall.

Durch ein Vermächtnis wird vielmehr jemandem etwas zugedacht, ohne dass dieser Erbe wird.

Der Vermächtnisnehmer erlangt dadurch einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Erfüllung dieses Vermächtnisses.

Sie können daher z.B. einer langjährigen Angestellten oder einem engen Freund etwas zukommen lassen, z.B. ein Gemälde, von dem Sie wissen, dass es demjenigen immer sehr gefallen hat.

Beerdigung

Häufig wird durch den Erblasser der Wunsch, wie seine Beerdigung ablaufen soll, in ein Testament mit aufgenommen.

Dies ist zwar möglich, allerdings birgt dies die Gefahr, dass die Beerdigung bereits längst vorüber ist, bis die Eröffnung des Testamentes erfolgt ist, also niemand rechtzeitig erfahren hat, dass Sie womöglich eine Feuerbestattung für sich vorgesehen hatten oder eine derartige Bestattung gerade ausschließen wollten.